Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Depping-Unternehmensgruppe
Geltungsbereich, maßgebende Regelungen Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Durchführung aller Arbeiten auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und der in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Verträge und sonstigen Vereinbarungen. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Depping GmbH, der Depping Verwaltungs-GmbH & Co. KG und der Depping GmbH Personaldienstleistung (Depping-Unternehmensgruppe) und den Vertragspartnern richten sich nach dem AÜG, diesen AGB und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Gegenstand des Vertrages a. Der Verleiher verpflichtet sich, auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes dem Entleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu überlassen. b. Beginn, Dauer und sonstige Bedingungen der Arbeitnehmerüberlassung werden mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gem. § 12 Abs. 1 AÜG schriftlich vereinbart bzw. mit sonstigen Dokumenten auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. c. Der Verleiher erklärt, die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG zu besitzen. Er wird den Entleiher unverzüglich schriftlich über eine Versagung bzw. einen Widerruf der Erlaubnis gem. § 12 Abs. 2 AÜG unterrichten.
Vergütung und Abrechnungsmodalitäten a. Die Abrechnung erfolgt nach den effektiv geleisteten Arbeitsstunden der Leiharbeitnehmer auf der Grundlage der abgeschlossenen Verträge. Die Leiharbeitnehmer legen dem Entleiher – sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden – wöchentlich einen Zeitnachweis über die geleisteten Arbeitsstunden vor. Dieser ist von dem Entleiher am gleichen Tag zu prüfen und abzuzeichnen. b. Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber dem Verleiher aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
Rechnungslegung/Zahlungsbedingungen a. Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich aufgrund der vom Entleiher abgezeichneten Zeitnachweise. b. Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. c. Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist der Verleiher zur Erhebung von Verzugszinsen berechtigt, die dem jeweiligen Zinssatz für Kontokorrentkredite der Hausbank entsprechen. d. Abweichende Vereinbarungen über die Rechnungslegung und das Zahlungsziel bedürfen der Schriftform.
Rechte und Pflichten des Entleihers a. Die Leiharbeitnehmer werden in den Entleiherbetrieb organisatorisch eingegliedert und werden nur für die vereinbarten Tätigkeiten eingesetzt; sie nehmen die betrieblichen Einrichtungen und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit ebenso in Anspruch wie die Mitarbeiter des Entleihers. b. Der Entleiher ist berechtigt, den Leiharbeitnehmern alle fachlichen Weisungen zu erteilen, die für die vereinbarte Aufgabenerledigung erforderlich sind; ein Vertragsverhältnis mit den Mitarbeitern wird nicht begründet. c. Der Entleiher ist für die Einhaltung aller sich aus § 618 BGB und § 11 Abs. 6 AÜG ergebenden Pflichten verantwortlich. d. Nach § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer bei dem Entleiher den für den Betrieb geltenden öffentlichrechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes; die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. e. Mehrarbeit ist nur unter Beachtung des Arbeitszeitgesetzes möglich. f. Die Leiharbeitnehmer werden vor der Arbeitsaufnahme durch den Entleiher in die spezifischen Gefahren des Tätigkeitsortes bzw. Aufgabengebietes eingewiesen. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt. g. Erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden vereinbarungsgemäß vom Verleiher oder vom Entleiher veranlasst. Für die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer erforderliche Persönliche Schutzausrüstung (PSA) wird – je nach Vereinbarung – entweder vom Verleiher oder von vom Entleiher zur Verfügung gestellt. h. Dem Verleiher werden sicherheitstechnische Kontrollen am Tätigkeitsort der Arbeitnehmer ermöglicht. i. Arbeitsunfälle der Arbeitnehmer sind dem Verleiher unverzüglich zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist von dem Verleiher und dem Entleiher gemeinsam zu untersuchen. j. Die Kündigungsfrist eines Auftrages beträgt fünf Werktage; Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Verleiher berechtigt, den Betrag in Rechnung zustellen, der sich bei einer Arbeitsleistung der Mitarbeiter bis zum Fristende ergeben hätte.
Vermittlungshonorar a. Übernimmt der Entleiher den Leiharbeitnehmer während einer Überlassung, wird für diese Vermittlung folgendes Vermittlungshonorar zzgl. gesetzlicher MwSt vereinbart: b. Wird der Leiharbeitnehmer, während des laufenden Einsatzes vom Kundenbetrieb eingestellt, wird eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern (Bruttomonatsgehälter beim Auftraggeber) fällig. c. Das Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. d. Befristet begründete Arbeitsverhältnisse zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fallen auch unter diese Vereinbarung. e. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher sofort den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Leiharbeitnehmer mitzuteilen.
Rechte und Pflichten des Verleihers a. Der Verleiher haftet gegenüber dem Entleiher nur für ein nachzuweisendes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden bei der Auswahl der überlassenen Leiharbeitnehmer. b. Die Haftung des Verleihers für das Handeln der Leiharbeitnehmer ist ausgeschlossen. c. Der Entleiher kann gegen den Verleiher keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen. d. Wenn dem Entleiher die Leistungen eines Leiharbeitnehmers nicht genügen, und er den Verleiher innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers darüber unterrichtet, wird ihm im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten ein gleichwertiger Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden. e. Der Entleiher kann einen Leiharbeitnehmer während der Arbeitsschicht von der Arbeitsstelle verweisen und sofort geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen würde. f. Im Falle des entschuldigten oder unentschuldigten Fehlens eines Leiharbeitnehmers hat der Verleiher auf Anforderung des Entleihers unverzüglich geeigneten Ersatz zu stellen. g. Bei Streik, Aussperrung und vorübergehender Betriebsstillegung kann der Entleiher verlangen, dass die Arbeiten ruhen. h. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass wir die für die Vertragserfüllung erforderlichen Daten verarbeiten und speichern.
Erfüllungsort/Gerichtsstand Als Erfüllungsort gilt der Ort, an dem die Leistungen erbracht werden; Gerichtsstand ist der jeweilige Sitz der Gesellschaft.